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   BPatG, 07.05.2001 - 30 W (pat) 45/01   

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BPatG, 07.05.2001 - 30 W (pat) 45/01 (https://dejure.org/2001,26646)
BPatG, Entscheidung vom 07.05.2001 - 30 W (pat) 45/01 (https://dejure.org/2001,26646)
BPatG, Entscheidung vom 07. Mai 2001 - 30 W (pat) 45/01 (https://dejure.org/2001,26646)
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  • BGH, 26.10.2000 - I ZB 3/98

    Zahnpastastrang; Änderung der angemeldeten marke im Laufe des Anmeldeverfahrens

    Auszug aus BPatG, 07.05.2001 - 30 W (pat) 45/01
    Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden (vgl BGH GRUR 2000, 720 ­ Unter Uns; WRP 2001, 31 ­ Zahnpastastrang).

    So ist selbst bei Bildmarken, die die Ware abbilden, diese ­ geringe ­ Unterscheidungskraft nur dann zu versagen, wenn sie sich in der Abbildung der damit bezeichneten Waren erschöpfen oder sich auf die Darstellung warentypischer Merkmale oder solcher Merkmale beschränken, die allein die technische Gestaltung der Ware betreffen (vgl BGH GRUR 1997, 527 ­ Autofelge; WRP 1999, 526 ­ Etiketten; WRP 2001, 31 ­ Zahnpastastrang).

    Auch wenn die Annahme, es handle sich bei dem angemeldeten Zeichen um eine Art eines Verschlusses, nahe liegt, ist dennoch eine naturgetreue oder gar photographisch genaue oder maßstabsgerechte Wiedergabe nicht gegeben, da das Zeichen keine räumliche Getalt erkennen läßt (die aber für gegenständliche Waren zwingend ist), dem angemeldeten Zeichen zudem die zur Annahme der Abbildung eines Verschlusses erforderliche Verbindung der einzelnen Kreissegmente untereinander fehlt (vgl BGH aaO, ­ Füllkörper; MarkenR 2001, 34 ­ Zahnpastastrang) und sich aufgrund dieser Stilisierung ein noch ausreichender Abstand zur reinen photographischen oder naturgetreuen Abbildung manifestiert.

  • BGH, 10.02.2000 - I ZB 37/97

    Unter Uns; nur generelle Eignung einer Wortfolge zur Werbung

    Auszug aus BPatG, 07.05.2001 - 30 W (pat) 45/01
    Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden (vgl BGH GRUR 2000, 720 ­ Unter Uns; WRP 2001, 31 ­ Zahnpastastrang).
  • BGH, 05.11.1998 - I ZB 12/96

    Etiketten

    Auszug aus BPatG, 07.05.2001 - 30 W (pat) 45/01
    So ist selbst bei Bildmarken, die die Ware abbilden, diese ­ geringe ­ Unterscheidungskraft nur dann zu versagen, wenn sie sich in der Abbildung der damit bezeichneten Waren erschöpfen oder sich auf die Darstellung warentypischer Merkmale oder solcher Merkmale beschränken, die allein die technische Gestaltung der Ware betreffen (vgl BGH GRUR 1997, 527 ­ Autofelge; WRP 1999, 526 ­ Etiketten; WRP 2001, 31 ­ Zahnpastastrang).
  • BGH, 06.07.1995 - I ZB 27/93

    "Füllkörper" - wirksame Inanspruchnahme des telle-quelle-Schutzes

    Auszug aus BPatG, 07.05.2001 - 30 W (pat) 45/01
    Mit der Anmelderin ist daher davon auszugehen, dass es sich bei dem angemeldeten Zeichen um eine bloße Kennzeichnung ohne weitergehende technische Funktion handelt, die weder durch die Ware bedingt, noch zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich ist, was gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG nicht nur der Markeneigenschaft entgegenstehen, sondern auch zur Verneinung der Unterscheidungskraft führen würde (vgl BGHZ 130, 187 ­ Füllkörper).
  • BGH, 10.04.1997 - I ZB 1/95

    "Autofelge"; Unterscheidungskraft einer Bildmarke

    Auszug aus BPatG, 07.05.2001 - 30 W (pat) 45/01
    So ist selbst bei Bildmarken, die die Ware abbilden, diese ­ geringe ­ Unterscheidungskraft nur dann zu versagen, wenn sie sich in der Abbildung der damit bezeichneten Waren erschöpfen oder sich auf die Darstellung warentypischer Merkmale oder solcher Merkmale beschränken, die allein die technische Gestaltung der Ware betreffen (vgl BGH GRUR 1997, 527 ­ Autofelge; WRP 1999, 526 ­ Etiketten; WRP 2001, 31 ­ Zahnpastastrang).
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